NÖ NSchG/NÖ Fischotter-VO: Zurückweisung eines materiell mangelhaften Normprüfungsantrages (Art 9 Abs 2 Aarhus-K iVm Art 47 GRC)
LVwG-AV-130/002-2025, 21.10.2025
Bei Normprüfungsanträgen iSd Art 9 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC stellt es einen materiellen Mangel dar, wenn bei Antragstellung eine Verletzung unionsrechtlich determinierter Vorschriften (bzw des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) nicht begründet geltend gemacht wird. Ein solcher mangelhafter Antrag ist ohne Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Die NÖ Fischotter-VO regelt lediglich artenschutzrechtliche Aspekte und trifft keine Aussage darüber, ob zusätzlich (kumulativ) eine Naturverträglichkeitsprüfung bzw ein Feststellungsverfahren nach § 10 NÖ NSchG erforderlich ist.
Die Frage, ob eine nationale Verordnungsbestimmung mit § 6 TSchG in Widerspruch steht, kann im Rahmen eines Normprüfungsantrages iSd Art 9 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC nicht aufgeworfen werden, da sich dieser Antrag nur auf Unionsumweltrecht beziehen kann und mit § 6 TSchG kein Unionsumweltrecht umgesetzt wurde.