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NÖ NSchG/Aarhus-Konvention/GRC: ein Antrag, gestützt auf Art 6 Aarhus-K iVm Art 47 GRC auf Überprüfung einer bereits außer Kraft getretenen VO ist unzulässig


LVwG-AV-778/002-2024, 14.07.2025


Nach der – auf Judikatur des EuGH gestützten – Rsp des VwGH steht anerkannten Umweltorganisationen aufgrund Art 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes betroffen ist bzw sein könnte, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. In diesem Zusammenhang wurde vom VwGH dargelegt, dass trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist und in solchen Fällen ein Antragsrecht von Parteien bejaht (vgl VwGH Ra 2021/10/0162).

Angesichts des in Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention enthaltenen Verweises auf Art 6 lässt sich ableiten, dass eine in die Vergangenheit gerichtete Überprüfungsmöglichkeit von materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen nicht intendiert war, stellt Art 6 der Aarhus-Konvention doch durchwegs auf noch geplante Vorhaben ab. Auch sehen weder die Aarhus-Konvention noch Art 47 der GRC eine Regelung für den Fall vor, dass eine bereits außer Kraft getretene Norm angefochten wird.

Aus der Formulierung der Ziele in Art 1 der Aarhus-Konvention, welche sich auf den Schutz der Rechte gegenwärtiger und künftiger Generationen bezieht, lässt sich entnehmen, dass eine retrospektive Aufarbeitung bereits außer Kraft getretener Normen durch die Aarhus-Konvention grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Volltext der Entscheidung