NÖ ROG: Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens mit Blick auf die Übergangsbestimmungen in § 53 Abs 8 Z 1 oder 2; Neuerrichtung/ Zu- und Umbau;
LVwG-AV-561/001-2024, 09.07.2025
Wenngleich die Begriffe „Zubau“ und „Umbau“ im NÖ ROG 2014 nicht definiert werden, gilt nach der (insb zu den NÖ Bauordnungen) entwickelten Rsp des VwGH als Zubau jede „Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung“ (vgl VwGH Ro 2014/05/0012) sowie als Umbau die bauliche Umgestaltung, nach der ein Gebäude im Vergleich zu seinem früheren Zustand als ein anderes anzusehen ist (vgl VwGH 96/05/0153). Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung (hier des NÖ Landesgesetzgebers) spricht dafür, den Begriffen Zu- und Umbau in § 53 Abs 8 Z 1 NÖ ROG 2014 nicht einen von anderen Rechtsvorschriften desselben Gesetzgebers (hier NÖ BO 2014) abweichenden Inhalt beizumessen […].
Auch § 20 Abs 2 Z 1a NÖ ROG 2014 (Regelung betreffend „Grünland“), worin für zulässige Bauvorhaben in einem Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse zwischen „Zubauten und baulichen Abänderungen“, der „Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude“ sowie ausdrücklich der „zusätzlichen Neuerrichtung eines Wohngebäudes“ unterschieden wird, spricht für ein Verständnis, wonach Zu- und Umbauten bauliche Maßnahmen zur Erweiterung bzw Abänderung von bestehenden Gebäuden sind, die sich von der (Neu-) Errichtung eines Gebäudes unterscheiden. Dies zeigt, dass auch der Raumordnungsgesetzgeber Zubauten von der Neuerrichtung eines Gebäudes unterscheidet und insofern beiden Begriffen eine verschiedene Bedeutung beimisst.
Nach der Rsp des VwGH kann ein Spruch, der dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte (vgl VwGH 96/21/0041, mwN). Aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung einer Berufung oder eines an die Berufungsbehörde gerichteten Antrags durch die angerufene unzuständige Behörde auch dann als unzulässig, wenn die Partei auf einer Entscheidung dieser Behörde beharrt (vgl VwGH 2000/19/0131).