StbG: „Gemeinsames Absingen der Bundeshymne“ und Ablegung des Gelöbnisses als Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
LVwG-AV-240/001-2025, 04.07.2025
Die Verleihungsabläufe sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Begriff „hat“ in § 21 Abs 1 StbG zwingend determiniert. […] Das „gemeinsame Absingen der Bundeshymne“ richtet sich nicht nur an die jeweilige Landesregierung, sondern auch an den Verleihungswerber selbst. Die Qualifikation als (bloße) Selbstbindungs- bzw Statutarregelung kommt nicht in Betracht.
Bei der Österreichischen Bundeshymne handelt es sich neben anderen Symbolen (zB Fahne und Wappen) um ein anerkanntes und verfassungsrechtlich verankertes Staatsymbol, das gemäß § 248 StGB auch strafrechtlich geschützt ist. Die Österreichische Bundeshymne hat eine Symbolik, die innerhalb eines Staates identitätsstiftende und verbindende Ziele zum Ausdruck bringt oder erzeugen soll. Damit kommt ihr in der österreichischen Gesellschaft sehr hohe Bedeutung zu.
Die Ablegung des Gelöbnisses ist unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. […] Der Sinn und Zweck des Gelöbnisses liegt in der persönlichen Bekräftigung der durch § 21 Abs 2 StbG normierten Aussage. Diese Bestimmung impliziert die Verpflichtung zur Wahrheit und zum Tragen der Konsequenzen der Gelöbnisaussage (vgl Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StBG 1985 (2017), § 21 Rz 4).