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SPG: Betretungs- und Annäherungsverbot; Dokumentation nach § 38a Abs 6; nicht dokumentierte Tatsachen; Gesamtbild;


LVwG-M-39/001-2024, 20.05.2025


Die Dokumentation nach § 38a Abs 6 SPG ist nicht rechtswidrig, wenn die dokumentierten Tatsachen, auch wenn sie das „Gesamtbild“ nicht vollständig wiedergeben, ausreichen, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes zu rechtfertigen. Nicht dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes.

Volltext der Entscheidung