SPG: Betretungs- und Annäherungsverbot; Dokumentation nach § 38a Abs 6; nicht dokumentierte Tatsachen; Gesamtbild;
LVwG-M-39/001-2024, 20.05.2025
Die Dokumentation nach § 38a Abs 6 SPG ist nicht rechtswidrig, wenn die dokumentierten Tatsachen, auch wenn sie das „Gesamtbild“ nicht vollständig wiedergeben, ausreichen, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes zu rechtfertigen. Nicht dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes.