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SPG: Charakter der Dokumentation iSd § 38a Abs 6 als Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes; Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht;


LVwG-M-38/001-2024, 18.04.2025


Ein bloß in Akten von Polizeidienststellen bzw Behörden dokumentiertes Betretungs- und Annäherungsverbot bleibt wirkungslos, solange es nicht gegenüber dem Adressaten ausgesprochen wird.

Die (in § 14 SPG geregelte) örtliche Zuständigkeit einer Sicherheitsbehörde richtet sich im Falle des Ausspruches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach der „Örtlichkeit des Schutzobjekts“ (Wohnung, auf die sich das ausgesprochene Betretungsverbot bezieht; vgl auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar21 [2024], § 38a, Anm 3).

Bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes wird auch das Wählen des Polizeinotrufes (im Sinne einer Schwelle, die nicht grundlos übertreten wird) als wesentlicher Teil des maßgeblichen Gesamtbildes gedeutet (vgl VwGH Ra 2023/01/0038). Nichts anderes kann gelten, wenn gefährdete Personen (hier: die Mutter als gesetzliche Vertreterin) eine Polizeiinspektion aufsuchen und Gewaltvorwürfe erheben.

§ 38 SPG enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die nach seinem Abs 6 erforderliche Dokumentation vorliegen muss. Aus dem systematischen Zusammenhang der Abs 6 und 7 ist jedoch jedenfalls zu schließen, dass als Dokumentation iSd Abs 6 nur Unterlagen angesehen werden können, die der Behörde im Zeitpunkt der Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach Abs 7 von den am Ausspruch des Verbots beteiligten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übermittelt wurden. Diese Unterlagen müssen die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände iSd § 38a Abs 6 SPG enthalten.

Wenn von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein wesentlicher Teil der Dokumentation erst nach der Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs 7 SPG der Behörde vorgelegt wird, führt dies jedenfalls dann zur Unvollständigkeit der Dokumentation und damit einem Verstoß gegen § 38a Abs 6 SPG, wenn sich aus dem der Behörde bereits vorgelegten Teil nicht unmissverständlich ergibt, dass die Organe noch weitere Unterlagen vorlegen werden, damit die Behörde allenfalls mit der Überprüfung nach § 38a Abs 7 SPG bis zur Vorlage solcher Ergänzungen der Dokumentation zuwarten kann.

Volltext der Entscheidung