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NÖ ROG: kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach § 16 Abs 4, daher kein Säumnisschutz


LVwG-AV-1044/001-2024, 13.02.2025


Die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes hat – ebenso wie dessen Änderung – im Verordnungsweg zu erfolgen (vgl VwGH Ra 2022/06/0019, mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 4 NÖ ROG 2014 erfolgt die Freigabe aus einer Aufschließungszone „durch Verordnung des Gemeindesrates“. Darüber hinaus kann kein Antragsrecht einer bestimmten Partei auf die Erlassung einer Verordnung gemäß § 16 Abs 4 NÖ ROG 2014 angenommen werden: So besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, (deutliche) Hinweise in den Gesetzesmaterialien auf ein solches subjektives Recht, noch besteht ein diesbezüglicher unionsrechtlich gebotener Anspruch (vgl VwGH Ro 2019/02/0017, mwN).

Nach der auf das NÖ ROG 2014 übertragbaren Rsp des VwGH zum OÖ ROG ist § 16 Abs 4 NÖ ROG 2014 nicht so zu verstehen, dass einem Grundeigentümer das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen Erledigung ein Rechtsanspruch bestehen soll. Ein Grundstückseigentümer hat daher kein subjektives Recht auf behördliche Entscheidung und auch kein Rechtschutzbedürfnis, gegen Untätigbleiben der Behörde einzuschreiten. Der Grundeigentümer hat somit in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren gemäß § 16 Abs 4 NÖ ROG 2014 keine Parteistellung […] (vgl VwGH 97/05/0025, 94/05/0315).

Volltext der Entscheidung