StVO: Abstellflächen iVm BodenmarkierungsVO dienen der bestmöglichen Ausnützung von Parkraum; dabei: keine Relevanz von Mindestgrößen iVm Baurecht
LVwG-S-2717/001-2024, 28.01.2025
Die Markierung von Parkplätzen […] soll in erster Linie die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes im Sinne des § 23 Abs 1 BodenmarkierungsVO gewährleisten. Dem Straßenverkehrsteilnehmer steht es nicht zu, sich über die verordneten Markierungen hinweg zu setzen, wenn er eine andere Ordnung für besser oder zweckmäßiger hält (vgl VwGH 2026/75).
Vorgaben betreffend die Mindestgröße von Stellplätzen betreffend baurechtliche Anforderungen, bspw Mindestausstattung von Stellplätzen im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes sollen dem anzunehmenden Bedarf für ein Bauvorhaben gerecht werdende Stellplatzgrößen gewährleisten, während es bei der Ausweisung von Parkflächen nach der StVO regelmäßig um die bestmögliche Ausnutzung des vorhandenen Platzes geht (vgl § 23 Abs 1 BodenmarkierungsVO).
Parkflächen dienen nicht nur Kraftfahrzeugen. Fahrzeuge, die auf nach der BodenmarkierungsVO gekennzeichneten Abstellflächen (innerhalb der Markierung) nicht Platz finden (zB Busse auf PKW-Stellplätzen), dürfen diese Parkflächen nicht benutzen.