NÖ StraßenG: die Berufung auf das Eigentumsrecht und dessen Verletzung stellt keine taugliche (die Parteistellung wahrende) Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG dar
LVwG-AV-2/001-2025, 24.01.2025
Wie sich aus dem System des NÖ StraßenG ergibt, welches die Möglichkeit der Enteignung zum Zwecke der Durchführung eines Straßenbauvorhabens vorsieht, wobei das Enteignungsverfahren dem Bewilligungsverfahren nachfolgt (vgl VwGH 2010/06/0015), steht die fehlende Zustimmung bzw ausdrücklich erklärte Ablehnung eines vom Vorhaben allenfalls betroffenen Grundeigentümers nicht der Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nach § 12 leg cit entgegen. Dies bedeutet aber auch, dass allein die Berufung auf das Eigentumsrecht und dessen Verletzung keine taugliche (parteistellungswahrende) Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG darstellt.
Parteienerklärungen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; stRsp). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.
Auch von einer nicht rechtskundigen Partei (umso mehr von einem berufsmäßigen Parteienvertreter) ist zu erwarten, dass sie mit der gehörigen Achtsamkeit dafür Sorge trägt, dass das von ihr intendierte Vorbringen auch vollständig und rechtzeitig vorgebracht wird und auch vollständig Aufnahme in die Verhandlungsschrift findet.