NÖ AuskunftsG: dem Organwalter bekannte Informationen, die keinen Niederschlag in den Akten gefunden haben, sind nicht Gegenstand des Auskunftsrechts
LVwG-AV-1599/001-2024, 23.01.2025
Ziel des Auskunftsrechts ist es, dem Auskunftswerber den Zugang zu Wissen der Behörde zu eröffnen. Demgemäß handelt es sich bei erteilten Auskünften um Wissenserklärungen der Behörde (vgl VwGH, Ra 2020/03/0120), also Mitteilungen des (vorhandenen) Wissensstandes. Diese müssen nach hM (vgl statt aller Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen [2021] 31 mwN) in Akten oder Aktenbestandteilen vorhanden sein, wobei das Medium (zB Papier- oder elektronischer Akt) unerheblich ist. Die Informationen müssen jedoch auf einem Datenträger iwS vorhanden sein. Keinen solchen Datenträger stellt das menschliche Gehirn dar, sodass etwa lediglich einem Organwalter bekannte Informationen, die in Akten oder Aktenbestandteilen keinerlei Niederschlag finden, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sind.
Mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen.