VereinsG: Hauptverwaltung eines Vereins; Abgabestelle des Sitzes des Vereins iSd § 2 Z 4 ZustG ist nicht der Vereinssitz, sondern die bekanntgegebene Zustelladresse
LVwG-AV-503/001-2024, 17.12.2024
Unter dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung iSd § 4 Abs 2 VereinsG ist jener Ort zu verstehen, von dem aus das Leitungsorgan die Vereinstätigkeit hauptsächlich organisiert und lenkt, also die leitenden Entscheidungen des Geschäfts- und Verwaltungsbetriebs gefasst und umgesetzt werden und an dem sich diese Leitungstätigkeit in einer nach außen sichtbaren Organisation manifestiert. Sitz ist demnach der Ort der Verwaltungstätigkeit und nicht zwingend der Ort, an dem der Erfüllung des Vereinszwecks nachgegangen wird.
Die Angabe nach dem „Vereinssitz“ iSd § 4 Abs 2 VereinsG verlangt lediglich die Angabe der politischen Gemeinde, in welcher der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. Im Falle eines Umzugs innerhalb derselben politischen Gemeinde tritt keine Änderung des Vereinssitzes iSd § 4 Abs 2 VereinsG ein.
Abgabestelle des ‚Sitzes‘ eines Vereins iSd § 2 Z 4 ZustG ist nicht der Sitz des Vereins iSd § 4 Abs 2 VereinsG, sondern die vom Verein als Zustelladresse des Vereins bekannt gegebene Adresse, sofern von diesem Ort auch tatsächlich die zentrale Leitung und Verwaltung ausgeht (vgl VfGH B181/2013, G48/2013 mwN).