WRG/SpaltG: keine Übertragung persönlicher Wasserrechte im Fall einer Universalsukzession nach dem SpaltG
LVwG-AV-1143/001-2024, 26.10.2024
Während in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur der Bewilligungswerber (Antragsteller), nicht jedoch die sogenannten „Nebenparteien“ (insbesondere Parteien, die Einwendungen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung erheben) die Entscheidungspflicht geltend machen können, kann im Wiederverleihungsverfahren zufolge der – bei rechtzeitiger Antragstellung eintretenden – Hemmung des Ablaufes der Bewilligungsdauer gem § 21 Abs 3 WRG ein Eingriff in die Rechtssphäre von Parteien iSd § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG in Betracht kommen.
Da es für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG nicht darauf ankommt, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt es auch nicht darauf an, wem die Befugnis zur Folgenutzung des Teiches [hier: als Fischteich] zukommt.
Gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG erlöschen höchstpersönliche Rechte durch den Tod des Berechtigten. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber im Falle der bloß persönlichen Gebundenheit keine Rechtsnachfolge, insbesondere auch keine Universalsukzession (wie sie etwa im Erbweg stattfindet) vorgesehen hat, was in gleicher Weise für juristische Personen gilt, da davon auszugehen ist, dass das ihnen verliehene persönliche Wasserrecht mit deren Untergang endet. Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb juristische und natürliche Personen in Bezug auf die Universalsukzession in Wasserechte unterschiedlich behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich.
Im Fall einer Universalsukzession nach dem SpaltG können persönliche Wasserrechte nicht übertragen werden.