NÖ NSchG: Inhalt des Sanierungsplanes; Auslegung des Begriffes „früherer Zustand iSd § 35 Abs. 2
LVwG-AV-370/001-2024, 06.11.2024
Die Vorschreibung besonderer Maßnahmen iSd § 35 NÖ NSchG darf nicht verschuldensunabhängig erfolgen. […]
Bei Vorschreibung besonderer Maßnahmen iSd § 35 NÖ NSchG ist der Entscheidungsrahmen der Naturschutzbehörde auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Angleichung an denselben, das heißt jenen Zustand vor dem festgestellten Zuwiderhandeln, begrenzt.
§ 6 Z 2 NÖ NSchG nimmt die Unzulässigkeit der dort aufgezählten Maßnahmen erst dann an, wenn es dadurch zu einer Gefährdung eines Lebensraums für Tiere und Pflanzen kommen kann. Eine von § 35 Abs 2 NÖ NSchG geforderte Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Angleichung an denselben muss daher die Erhaltung der durch die Maßnahmen gefährdeten Lebensraumbedingungen vor deren Gefährdung zum Ziel haben.
Die in § 35 Abs 2 zweiter Satz NÖ NSchG vorgesehene Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Sanierungsplanes stellt einen Unterfall der nach § 35 Abs 2 erster Satz NÖ NSchG (im Fall der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes) aufzutragenden Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes dar. Auch ein solcher Sanierungsplan hat sich auf eine „Abänderung“ des „geschaffenen Zustands“ in einer den Interessen des Naturschutzes bestmöglichen Weise zu beschränken.
Ziel (und Grenze) des Sanierungsplans iSd § 35 Abs 2 NÖ NSchG hat jeweils die Abänderung des geschaffenen Zustands in einer den Interessen des Naturschutzes bestentsprechenden Weise zu sein. […]
Aus einer Gegenüberstellung des Sanierungsplans einerseits und dem Auftrag, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern andererseits, insbesondere auch der verfahrensrechtlichen Systematik des Sanierungsplans (zunächst Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans, daran anschließend Bewilligung des vorgelegten Sanierungsplans durch die Behörde; § 35 Abs 2 NÖ NSchG) ist abzuleiten, dass dem Verpflichteten in einem ersten Schritt das Ziel der Sanierung als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungsplans vorgegeben werden muss. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt hingegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Verpflichteten und kommt im zur Bewilligung vorzulegenden Sanierungsplan zum Ausdruck (insofern ist die Rsp zum „Sanierungskonzept“ nach § 79 Abs 3 GewO übertragbar, vgl VwGH Ra 2018/05/0195).
Legt der Verpflichtete innerhalb der aufgetragenen Frist keinen (hinreichenden, also bewilligungsfähigen) Sanierungsplan (§ 35 Abs 2 NÖ NSchG) vor, so wird der ergangene Auftrag nicht unwirksam; auch bei Nichtgenehmigung des Sanierungsplans besteht nach wie vor eine Verpflichtung zur Vorlage eines hinreichenden Sanierungsplans (vgl die übertragbare Rsp des VwGH zum „Sanierungskonzept“ gemäß § 79 Abs 3 GewO, VwGH 2005/04/0059, sowie zur Anwendbarkeit dieser Rsp für Sanierungskonzepte nach dem NÖ NSchG, LVwG NÖ LVwG-AV-292/001-2015).