Skip to main content

EisbG: §§ 49 Abs 2 iVm 48 Abs 3; Fälligkeit der Kosten für den Träger der Straßenbaulast mit Ablauf der im Sicherungsbescheid festgelegten Leistungsfrist


LVwG-AV-638/004-2020, 24.09.2024


Ein rechtskräftiger Sicherungsbescheid entfaltet im Kostenverfahren nach § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG Bindungswirkung. Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

§ 48 Abs 2 bis 4 EisbG liegt ein der üblichen wirtschaftlichen Terminologie entsprechender Kostenbegriff zu Grunde. Auch § 3 EisbKrV, der die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit deren Herstellung, Erhaltung, Inbetriebhaltung) unabhängig von der Frage der Kostentragung allein dem Eisenbahnunternehmen überantwortet, spricht dafür, dass unter Kosten in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vertretbarer Aufwand des Eisenbahnunternehmens für die Sicherung zu verstehen ist. Somit kann dann nicht mehr von „Kosten“ im Sinne des § 48 Abs 2 bis 4 EisbG (bzw des § 3 EisbKrV) gesprochen werden, wenn ein Aufwand, mag er auch für die Sicherung getätigt worden sein, als wirtschaftlich nicht vertretbar anzusehen ist.

Die im Sicherungsbescheid für die Herstellung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung festgesetzte Ausführungsfrist bestimmt, sofern nicht anderes vereinbart wurde, auch den Fälligkeitstermin für den Kostenanteil. Dies gilt im Hinblick auf das [im vorliegenden Fall] bestehende Einvernehmen über die Abgeltung des Anteils an den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten als Einmalzahlung [Charakter des Kostenbescheides als vertragsersetzender Bescheid, dem ein auch nur teilweises Einvernehmen der Parteien zu Grunde gelegt werden kann] auch für diese. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach § 48 Abs 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen.

Aus dem Umstand, dass die im Sicherungsbescheid festgesetzte Ausführungsfrist auch den Fälligkeitstermin für den Kostenanteil bestimmt (§ 48 Abs 2 und 3 EisBG), folgt, dass der Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für diesen Zeitpunkt zu bestimmen ist und die erwartete technische Nutzungsdauer erst dann zu laufen beginnt. Eine tatsächliche abweichende Errichtung und Inbetriebnahme der Sicherungsanlage durch das Eisenbahnunternehmen ändert daran nichts. Eine Art der Kostenbestimmung, die am tatsächlichen Nutzungsbeginn an Stelle des durch die Leistungsfrist bestimmten ansetzt, kann der Gesetzgeber (auch deshalb) nicht vor Augen gehabt haben, weil ein Antrag nach § 48 Abs 3 EisbG und eine Entscheidung hierüber ab Erlassung des Sicherungsbescheides möglich sind. Zu diesem Zeitpunkt wird aber das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme (anders als die im Sicherungsbescheid vorzuschreibende Leistungsfrist) regelmäßig noch unbekannt sein.

Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei einem Bescheid nach § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 EisbG um einen vertragsersetzenden Bescheid, sodass im Rahmen des der Behörde bzw dem VwG vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung ein teilweises Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast  [hier über die Leistung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten als Einmalzahlung] zu Grunde gelegt werden kann.

Volltext der Entscheidung