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EisbG: Anwendungsbereich des § 238 Abs 1 (§ 59 Abs 1 der Stammfassung); Qualifikation des Bundes als Unternehmen iSd § 7 EisbG;


LVwG-AV-1221/001-2022, 18.07.2024


Beruht der Bestand und Betrieb der Eisenbahn [wie vorliegend] auf der Übergangsbestimmung des § 238 Abs 1 EisbG und liegt somit keine Genehmigung für die Anschlussbahn vor, so kann der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für den erweiterten Werksverkehr […] nur ein faktischer Zustand der Eisenbahn zu Grunde gelegt werden.

§ 17b EisbG sieht keine Möglichkeit zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) vor. Nach der stRsp des VwGH können solche Nebenbestimmungen jedoch auch dann vorgeschrieben werden, wenn sie dem Antrag der Partei (die den verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag gestellt hat) entsprechen (vgl VwGH Ro 2021/05/0002, mwN).

Beim Genehmigungsverfahren nach § 17b EisbG handelt es sich nicht um ein konzentriertes Genehmigungsverfahren (wie es etwa in § 356b GewO vorgesehen ist), in dem Bestimmungen des ASchG bzw auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen mitanzuwenden wären, sondern im Genehmigungsverfahren sind ausschließlich die Voraussetzungen des § 17b Abs 1 und 2 EisbG zu prüfen. Anforderungen an den erweiterten Werksverkehr, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, sind daher ohne Relevanz.

Ausgehend davon, dass für den Bau und Betrieb der Eisenbahn in den Jahren 1907/1908 keine Genehmigung erforderlich war […] und diese daher auf Grundlage des nunmehrigen § 238 Abs 1 EisbG (der § 59 Abs 1 EisbG in der Stammfassung entspricht) ungeachtet des Umstandes, dass damals auf der Bahn kein Betrieb stattfand, mit dem Inkrafttreten des EisbG am 8. März 1957 als Anschlussbahn weiterbetrieben werden durfte, ohne dass es hiefür einer Genehmigung nach dem EisbG bedurft hätte, ist dieser Einordnung als Anschlussbahn eine weite Auslegung des Unternehmensbegriffs des § 7 EisbG zu Grunde zu legen, sodass darunter auch der Bund als Rechtsträger des Bundesheeres zu subsumieren ist.

Volltext der Entscheidung