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VwGVG: Einstellung des Verfahrens nach § 43 Abs 1 VwGVG erfolgt mit Erkenntnis


LVwG-S-2030/001-2023, 17.04.2024


Dem Ausspruch einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens einerseits und jenem einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens andererseits kommen unterschiedliche Wirkungen zu. Eine unrichtige Form der Entscheidung kann in diesem Fall nicht als bloßes Vergreifen im Ausdruck angesehen werden.

Ist ein Straferkenntnis gemäß § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, hat die Einstellung nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung mit Erkenntnis zu erfolgen. Im Falle der bloßen Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nach § 50 Abs 1 erster Halbsatz VwGVG (also einer verfahrensrechtlichen Entscheidung) schiene eine weitere Verfolgung nicht ausgeschlossen, da diesfalls keine rechtskräftige Entscheidung über den Gegenstand des Straferkenntnisses bzw. den Beschwerdegegenstand vorläge. Dies gilt auch dann, wenn (infolge der Erhebung einer bloß gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde) hinsichtlich des Tatvorwurfs Teilrechtskraft eingetreten ist.

Volltext der Entscheidung