StVO: Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges zur Sicherung des Verfalls wegen extremer Geschwindigkeitsüberschreitung; Bestätigung der Maßnahme
LVwG-S-871/001-2024, 18.06.2024
Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung); 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme; 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierender vorliegender (Wiederholungs-)Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution (vgl ErlRV 2092 Blg. XXVII GP).
Ein Verfall nach § 99b Abs 1 StVO ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (vgl ErlRV 2092 Blg. XXVII GP).