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AWG: subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers als Rechtsnachfolger für einen Behandlungsauftrag nach dem AWG


LVwG-AV-2065/001-2021, 31.01.2024


Bei Erteilung eines abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist zu begründen, auf welchen Tatbestand (§ 73 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AWG) sich dieser stützt (vgl VwGH 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern es ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs 1 Z 1 AWG genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat.

Wurden rechtskräftige Behandlungsaufträge nach § 73 Abs 1 AWG gegenüber den primär verpflichteten Gesellschaften erteilt, und wurden diese dann in Folge Konkurseröffnung aufgelöst, begegnet es nach der Rsp des VwGH angesichts der Löschung der nach § 73 AWG verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit keinen Bedenken davon auszugehen, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben (vgl VwGH 2009/07/0117).

Die Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers im Sinne des § 74 Abs 2 AWG haftet dann, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. […] Für die Verantwortung des Rechtsnachfolgers genügt bereits fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft (vgl Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 358).

Volltext der Entscheidung