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LuftfahrtG: Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Tatort der Unterlassung einer Ausgleichszahlung gem. § 169 Abs 1 Z 3 lit s am Unternehmenssitz


LVwG-S-500/001-2023, 20.10.2023


Bei einem Verstoß gegen § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG handelt es sich um ein Unterlassungs- und Dauerdelikt, wobei das strafbare Verhalten durch die Unterlassung der Entschädigungsleistung am Unternehmenssitz gesetzt wird.

Nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG wird jeglicher Verstoß gegen die EU-FluggastrechteVO zur Verwaltungsübertretung erklärt, es sei denn, es würde sich um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handeln. […] Daher ist von der Strafbarkeit sowie der sachlichen Zuständigkeit der Behörde nach § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG auch das unbegründete Unterbleiben der […] Ausgleichsleistung nach Art 6 Abs 1 lit a iVm Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastrechteVO umfasst.

Die Frage der Berechtigung von Ausgleichsleistungen, die privatrechtliche Ansprüche darstellen, stellt im Verwaltungsstrafverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, welche aber im Falle der fehlenden Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens selbstständig zu beurteilen ist. […]

Für die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung kommt es nicht darauf an, ob sich der Fluggast tatsächlich beim Abflugsteig des verspäteten Fluges eingefunden hat. Daran vermag auch die Entscheidung des EuGH C-756/18 nichts zu ändern.

Die englische Fassung der EU-FluggastrechteVO spricht in Art 2 lit h bzw Art 3 Abs 2 lit a jeweils von „Check-in counter“ bzw „check-in“ (vgl auch EuGH C-756/18;  englische Sprachfassung in Rn. 24: „present themselves für check-in“). Daraus ist abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, sich am Flugsteig einfinden zu müssen, sondern es auf den Check-In bzw das Einfinden am Check-In-Schalter ankommt, wiewohl ein Check-In auf Grund der technischen Entwicklung mittlerweile problemlos über das Internet sowie Smartphone-Apps möglich ist und dementsprechend die Bordkarten auch auf mobilen Endgeräten erhalten werden können.

Volltext der Entscheidung