VfGH – Anfechtung diverser Normen des SPG und des WaffG, in eventu auch der EO
LVwG-M-27/005-2022, LVwG-M-2/003-2023, LVwG-M-13/003-2023, LVwG-M-32/003-2023, 08.09.2023
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, dieser möge die Zeilen „§ 38a.Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt“ und „§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei“ im Inhaltsverzeichnis,
- 25 Abs. 4,
die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a“ und das Wort „derselben“ in § 35 Abs. 1 Z 8,
- 38a (mitsamt der Überschrift),
die Wort- und Zeichenfolgen „sowie Beratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4)“, „oder zur Gewaltpräventionsberatung“ und „, wobei im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a) die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) sowie ansonsten die dem Inhalt einer solchen Dokumentation entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln sind“ in § 56 Abs. 1 Z 3,
- 56 Abs. 1 Z 8,
- 58c (mitsamt der Überschrift),
- 84 Abs. 1b und
- das Wort „der“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 38a Abs. 6 und“ im letzten Halbsatz des § 98 Abs. 2
des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 206/2021, und
- 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021,
in eventu zusätzlich zu den vorgenannten Bestimmungen auch – § 382f Abs. 2 letzter Satz und die Wort- und Zeichenfolge „, der noch nicht an einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs. 8 SPG teilgenommen hat,“ in § 382f Abs. 4, – § 382g (mitsamt der Überschrift) und – die Wort- und Zeichenfolge „oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter“ in § 382i. Abs. 1 Z 3 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. 79/1896 idF BGBl. I 202/2021, in eventu die im Hauptantrag bezeichneten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, die im ersten Eventualantrag bezeichneten Bestimmungen der Exekutionsordnung und zusätzlich
- die Zeile „§ 13 Vorläufiges Waffenverbot“ im Inhaltsverzeichnis
- 13 (mitsamt der Überschrift) und
- 51 Abs. 1 Z 3
des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, als verfassungswidrig aufheben.