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ÄrzteG: Verwaltung des Wohlfahrtsfonds durch den Verwaltungsausschuss der ÄK NÖ; kollegiale Willensbildung; Qualifikation einer Erledigung als Nichtbescheid


LVwG-AV-1402/001-2020, 15.03.2023


Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds (iSd § 113 ÄrzteG) obliegt dem Verwaltungsausschuss, bei dem es sich gemäß seiner Konzeption um ein Kollegialorgan handelt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl etwa VfSlg 12.951/1991). Nach der Rsp des VwGH umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl VwGH 2012/11/0082).

Ist eine Erledigung nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen, so ist vom Vorliegen eines Nichtbescheides auszugehen (vgl VwGH 2012/11/0082).

Volltext der Entscheidung