EisBG: Keine Abänderung des Bescheides von Amts wegen (Verlängerung der Ausführungsfrist) im Mehrparteienverfahren nach § 68 Abs 2 AVG
LVwG-AV-1402/001-2022, 25.01.2023
Wenn in einem Mehrparteienverfahren neben dem Antragsteller nur noch Formal- bzw Organparteien beteiligt sind, kann ein rechtskräftiger Bescheid nach § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen (vgl VwGH 93/10/0033, betreffend die Rechtsposition des Steiermärkischen Landesumweltanwaltes).
Aufgabe von Organ- oder Formalparteien im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen nicht zu (vgl VwGH 2001/08/0150; 2002/02/0281).
Als Träger der Straßenbaulast (im Sinne des § 48 EisbG) ist – so der VwGH in jüngerer Judikatur – jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsgenscheidung gemäß § 49 Abs 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat (vgl VwGH Ro 2020/03/0044).