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NÖ NSchG: „Beunruhigung“ iSd § 18 Abs 4 Z 2 ist unionsrechtskonform anhand der Judikatur zur „Störung“ iSd RL 2009/147/EG zu interpretieren


LVwG-AV-229/001-2022, 15.11.2022


Der Auslegung des Begriffs „Beunruhigung“ nach § 18 Abs 4 Z 2 NÖ NSchG ist in unionsrechtskonformer Interpretation notwendigerweise die Judikatur zur „Störung“ im Sinne des Art 5 lit d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zugrunde zu legen. Eine solche „Störung“ kann – je nach Art des Tieres – zum Beispiel durch Lärm, grelles Licht, massive Erschütterungen oder intensiven Geruch erfolgen.

Von einer Verletzung des Störungsverbots iSd § 18 Abs 4 Z 2 NÖ NSchG ist – ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine derartige Bedingung im Landesgesetz – nur auszugehen, wenn die Störung „erheblich“ ist, dh wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art nachteilig auswirken kann. Der Störungstatbestand ist also dann nicht als erfüllt anzusehen, wenn die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Darüber hinaus sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, nicht als erhebliche Störung anzusehen.

Die Störung einer geschützten Art iSd § 18 Abs 4 Z 2 NÖ NSchG ist mit einer entsprechenden Sicherheit nachzuweisen, bloße Spekulationen und Mutmaßungen reichen dafür nicht aus.

Volltext der Entscheidung