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NÖ SAG: § 14 Abs. 2 – Anrechnung des Einkommens auf die Leistungen „Lebensunterhalt“/“Wohnbedarf“ mangels gesetzl. Anordnung im Verhältnis 60/40


LVwG-AV-2161/001-2021, 22.07.2022


Der Wortlaut des § 14 Abs 2 NÖ SAG (arg „oder“) impliziert, dass es für eine entsprechende Reduktion der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs ausreicht, wenn einer der beiden Tatbestände erfüllt ist.

Nach hg Rsp sind bei Gewährung eines Wohnzuschusses die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs 1 Z 1 und Z 2 NÖ SAG entsprechend zu reduzieren und der Wohnzuschuss jedenfalls nicht von den Miet- und Stromkosten abzuziehen, um so den Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu berechnen (vgl VwGH 16.03.2022, Ra 2020/10/0111).

Der VwGH geht iZm § 14 Abs 1 Z 1 und Z 2 NÖ SAG davon aus, dass bei Gewährung eines Wohnzuschusses die 40 % der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs entsprechend zu reduzieren sind (vgl VwGH Ra 2020/10/0111).Für eine „Verschiebung“ oder Reduzierung bzw Erhöhung der Leistungen zur „Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts“ in Höhe von 60 % (§ 14 Abs 2 NÖ SAG) besteht keine gesetzliche Grundlage.

Nur wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen erhält, kann gesetzlich (vgl § 14 Abs 2 letzter Satz NÖ SAG) von den Richtsätzen der NÖ RSV abgewichen werden und die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs entsprechend reduziert werden.

Mangels expliziter gesetzlicher Anordnung ist aufgrund einer teleologisch-systematischen Interpretation des § 14 Abs 2 erster Satz NÖ SAG davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Aufschlüsselung von 60:40 im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Einkommens (§ 6 NÖ SAG) heranzuziehen ist, nämlich insofern, als 60 % desselben auf den Richtsatz zu den monatlichen Geldleistungen „zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts“ und 40 % des Einkommens auf den Richtsatz zu den monatlichen (Sach-)Leistungen „zur Befriedigung des Wohnbedarfs“ anzurechnen sind.

Volltext der Entscheidung