NAG: Feststellung gem. § 20 Abs 2 zweiter Satz NAG liegt innerhalb der Sache des (Beschwerde)verfahrens betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 47 Abs 2)
LVwG-AV-871/001-2019, 01.06.2021
Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Fall eines Verlängerungsantrages ist nach § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG zur Vermeidung einer „Doppelgleisigkeit“ (vgl VwGH Ro 2014/22/0035) nicht mit einer meritorischen Abweisungsentscheidung vorzugehen, sondern nach stRsp des VwGH ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach § 25 NAG einzuleiten (vgl etwa VwGH Ra 2015/22/0024, Punkt 4.7.). Ist ein solches Verfahren bereits anhängig, ist dessen Ausgang abzuwarten, wobei während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist.
Aus dem Wortlaut des § 20 Abs 2 zweiter Satz NAG („gleichzeitig“) und der dargelegten gesetzgeberischen Intention (wobei die Interessen des Antragstellers an einer Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes durch eine unter einer ergehenden Entscheidung wohl am besten gewahrt werden) ist abzuleiten, dass im Falle der Erteilung eines verlängerten Aufenthaltstitels durch das VwG dieses die entsprechende Feststellung zu treffen hat.