EpiG: gegen unmündige Mj. behördlich angeordnete Ge- und Verbote begründen keine unmittelbare Täterschaft des gesetzlichen Vertreters iSd § 40 Abs 1 lit b EpiG
LVwG-S-776/001-2021, 20.05.2021
Ein Zuwiderhandeln gegen behördliche Ge- oder Verbote aufgrund des § 40 Abs 1 lit b iVm §§ 7 und 17 EpiG kommt nur in Bezug auf jene Personen in Betracht, gegenüber welchen solche Ge- und Verbote mittels Bescheid erlassen worden sind bzw gegenüber welchen ein solcher Bescheid im Rahmen seiner subjektiven Grenzen Wirkung entfalten konnte (vgl VwGH 2011/03/0141).
Alleine der Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin der unmündigen Minderjährigen (iSd § 9 Abs 3 ZustG zu Recht) als Empfängerin des Absonderungsbescheides bezeichnet wurde, vermag eine Erlassung dieses Bescheides ihr gegenüber sowie die Entstehung einer sie unmittelbar treffenden strafbewehrten Verpflichtung nach dem EpiG nicht zu begründen (zu den Grenzen von Verpflichtungen von Vertretern im Verwaltungsverfahren vgl auch VwGH 98/06/0141).
Dem EpiG lässt sich keine Vorschrift entnehmen, die die gesetzliche Vertreterin einer unmündigen Minderjährigen zur unmittelbaren (strafbewehrten) Einhaltung der Anordnungen des Absonderungsbescheides betreffend die unmündige Minderjährige verhalten würde und es daher rechtfertigen könnte, ein Zuwiderhandeln gegen einen derartigen Bescheid durch die gesetzliche Vertreterin zu bestrafen (vgl etwa im Umkehrschluss die Strafsanktionsnorm in § 40 Abs 1 lit. d EpiG, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, dass die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht).