WRG: Erlöschensfeststellung nach § 29 Abs 1 WRG – Frage nach der Antragslegitimation eines potentiell Wasserberechtigten
LVwG-AV-832/001-2021, 12.05.2021
Im Erlöschensverfahren (§ 29 Abs 1 WRG) kommt jedenfalls dem bisherigen Wasserberechtigten ein Anspruch und damit auch ein Antragsrecht darauf zu, dass (zutreffendenfalls) das Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt wird […]. Nichts Anderes kann aber für jenen (potentiellen) Wasserberechtigten gelten, in Bezug auf welchen strittig ist, ob er etwa im Wege der Rechtsnachfolge ein Wasserrecht erworben hat und ob dieses allenfalls noch aufrecht ist. Dies lässt sich auch mit der allgemeinen Regel begründen, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Parteienantrag auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung dann zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei gegeben ist und die Feststellung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens möglich ist (zB VwGH 23.05.2017, Ra 2015/05/0028), wobei unzumutbare Verfahren, etwa wie das Inkaufnehmen eines Strafverfahrens, nicht beschritten werden müssen.
Rechtsschutzerwägungen erfordern es, dass an jedem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren der – nach seinem Vorbringen, der Aktenlage oder der Ansicht der belangten Behörde – in Betracht kommende letzte oder aber auch möglicherweise noch gegenwärtige Wasserberechtigte als Partei beteiligt wird. Diesem muss nämlich auch Gelegenheit gegeben werden, geltend zu machen, dass das in Frage stehende Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist und weiterhin ihm zusteht.
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Der Rechtsnachfolger in Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, tritt in dieses Recht ein, wobei der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend ist (vgl VwGH 91/07/0099). Die Annahme der bloß persönlichen Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten (welche das Gesetz bei ortsfesten Anlagen explizit gar nicht vorsieht) ist daher nur als ultima ratio anzusehen, die nur dann zum Tragen kommt, wenn der Antragsteller überhaupt über kein Eigentum an einer Liegenschaft oder einer sonderrechtsfähigen Betriebsanlage verfügt, mit der das Wasserrecht so in Verbindung gebracht werden könnte, dass der Adressat des Bewilligungsbescheides (notwendigerweise in Folge der Antragsgebundenheit wasserrechtlicher Bewilligungen: der Antragsteller) mit der Bewilligungserteilung auch in den Besitz des Wasserbenutzungsrechtes gelangte.