EpiG: keine Antragstellung auf Verdienstentgang für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum
LVwG-AV-120/001-2021, 09.04.2021
Soweit ein Antrag auf Verdienstentgang für einen Zeitraum gestellt wird, der nach dem Antragszeitpunkt liegt, kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das EpiG keine Anträge für zukünftig allenfalls entgehenden Verdienstentgang kennt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 1 EpiG ist eine Vergütung für Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Z 1 bis 7 taxativ aufgezählte Voraussetzung vorliegt. Die aufgrund des COVID-19-MaßnahmenG erlassenen Verordnungen (beginnend mit BGBl II 96/2020 samt nachfolgende Verordnungen) stellen gerade keine in § 32 Abs 1 EpiG genannte Maßnahme dar, insbesondere auch keine Betriebsbeschränkung oder Schließung gemäß § 20 EpiG.
Die Bestimmungen des COVID‑19‑MaßnahmenG bewirkten im Ergebnis, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpiG angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 EpiG ausgeschlossen sind (vgl VfGH G 202/2020 ua., insb. Rz 94 und 114, sowie § 12 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG, wonach das EpiG nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Verordnung gemäß § 3 COVID‑19‑MaßnahmenG erlassen wurde [bis zur Novelle BGBl I 104/2020 war dies in §§ 4 Abs 2 und 1 COVID‑19‑MaßnahmenG gleichgelagert geregelt]).