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GewO: Wechsel ins vereinfachte Verfahren; Umlegung der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; Klarstellung der Rechtslage


LVwG-AV-1048/001-2020, 02.04.2021

Bei den Ziffern des § 359b Abs 1 GewO handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Z 3 des § 359b Abs 1 GewO ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs 5 genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Abs 1 des § 359b GewO genannten Tatbeständen hinzu (vgl VwGH Ra 2018/04/0131).

Im Falle eines gebotenen Wechsels ins vereinfachte Genehmigungsverfahren durch das VwG sind von Nachbarn erhobene Beschwerden insoweit zulässig, als es um die Frage der Verfahrensart geht; dies auch dann, wenn sich die Nachbarn in ihrer Beschwerde zu dieser Frage nicht geäußert haben (und mangels Durchführung eines vereinfachten Verfahrens durch die belangte Behörde auch gar nicht äußern konnten).

Volltext der Entscheidung