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GewO: „Leitungsorgan“ iSd § 137b Abs 1; „maßgeblich Verantwortliche“ – Auslegung iVm Erwägungsgrund 31 und 32 der VersicherungsvertriebsRL (EU) 2016/97


LVwG-AV-1057/001-2020, 29.03.2021

Wollte man unter Leitungsorgan in § 137b Abs 1 GewO bei Gesellschaften das zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen bestimmte Organ verstehen, wäre dies ein Widerspruch zu § 39 GewO, wonach auch ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden kann. […] Der Begriff „Leitungsorgan“ ist vielmehr in einem weiteren Sinn zu verstehen und meint all jene Personen in einer Gesellschaft, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind.

Es sind nur die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlichen Personen (§ 137b Abs 1 GewO) verpflichtet, den entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen. Nur für den Fall, dass einer (oder mehrere) handelsrechtliche Geschäftsführer […] für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich [sind], ist er verpflichtet, die entsprechenden Kenntnisse nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der maßgeblich Verantwortliche bzw das Leitungsorgan für das betreffende Gewerbe.

Volltext der Entscheidung