NÖ BauO 2014: Bewilligungspflicht für Stellplätze (§ 14 Z 2) schließt auch Bewilligungspflicht für Zufahrt zu diesen Stellplätzen als Teil der Abstellanlage ein
LVwG-AV-1230/001-2020, 29.01.2021
Dient eine Einfahrt auch der Zufahrt zu Stellplätzen ist sie Teil einer Abstellanlage iSd § 4 Z 1 NÖ BO 2014.
Mit der Legaldefinition des § 4 Z 1 NÖ BO 2014, die auch die Zufahrt zu einer Abstellfläche der Abstellanlage zurechnet (arg. „einschließlich“), bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die gesamte Anlage als einheitliches Bauvorhaben ansieht. Besteht daher für die Stellplätze eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014, so schließt diese auch die – der Zufahrt zu diesen dienende – Einfahrt mit ein.