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WRG: Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit des Grundeigentümers bei fehlender Zwangsrechtsbegründung und ohne Ausspruch iSd § 111 Abs 3 oder 4 WRG


LVwG-AV-1381/001-2020, LVwG-AV-1382/001-2020, 28.12.2020

Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG oder durch Einräumung (bzw ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl VwGH 2004/07/0035). […] Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl Oberleitner/Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen.

Unterlässt es der Bewilligungswerber, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen bzw Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen.

Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde (vgl OGH 1 Ob 250/99t).

Wäre die bloße Erteilung der (wasserrechtlichen) Bewilligung bereits mit der zivilrechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen, bedürfte es nicht der Bestimmungen über Zwangsrechte iSd § 63 WRG. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens gar nicht in Betracht kommt.

Nach der Rsp des VwGH zu den Baugesetzen der Länder, die ein Antragsrecht Dritter an die Zustimmung des Grundeigentümers binden, vermittelt die Zustimmungsbefugnis dem betreffenden Grundeigentümer Parteistellung mit dem subjektiv-öffentlichen Recht auf Versagung der beantragten Bewilligung (vgl VwGH Ra 2015/06/0038). Gleiches hat der VwGH in Bezug auf das Ktn NSchG ausgesprochen (vgl VwGH 89/10/0204, und in der Folge wiederholt bestätigt; vgl demgegenüber VwGH 96/10/0257 zum OÖ NSchG).

Der NÖ Landesgesetzgeber regelt in anlagenbezogenen Rechtsvorschriften regelmäßig die Parteistellung explizit, abschließend und im erkennbaren Bestreben, das Mitspracherecht potentieller Projektsgegner möglichst zu beschränken (vgl § 6 NÖ BauO 2014, § 10 NÖ ElWG 2005, § 13 NÖ Straßengesetz 1999). In den genannten Bestimmungen wird jeweils ausdrücklich die Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers begründet. Es scheint daher und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 27 NÖ NSchG nicht gerechtfertigt, dem Gesetzgeber die Absicht zu unterstellen, mit der Normierung in § 31 Abs 2 zweiter Satz leg cit implizit Parteienrechte vom Antragsteller verschiedener Dritter begründen zu wollen.

Die in § 31 Abs 2 NÖ NSchG geforderte „Glaubhaftmachung“ (anstelle eines Nachweises) der Zustimmung des Grundeigentümers in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen spricht für die Sichtweise, im öffentlichen Interesse einer sparsamen Verwaltungsführung eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Das steht im Einklang mit der Alternative der „Möglichkeit“ der Enteignung/Zwangsrechtseinräumung nach anderen Rechtsvorschriften (vgl dazu die Materialien zu LGBl 5500-4, aus denen ebenfalls ersichtlich ist, dass diese Bestimmung der Verfahrensökonomie dient).

Hinsichtlich der Rechtsstellung des vom Antragsteller verschiedenen Dritten im NÖ NSchG ist eine Differenzierung im Vergleich etwa zum Baurecht (aber auch zB zum Forstrecht, vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-1281/001-2020) durchaus sachlich zu rechtfertigen, so zwar, dass sich in diesen Bereichen häufig die Konstellation ergibt, dass der Antragsteller, etwa als Mieter oder Pächter, bereits im Besitz der Liegenschaft ist und es gerechtfertigt erscheint, dem Grundeigentümer über die zivilrechtlichen Möglichkeiten hinaus im Verwaltungsverfahren Abwehrmöglichkeiten gegenüber Eigenmächtigkeiten seines Mieters/Pächters, von denen er sonst womöglich rechtzeitig keine Kenntnis erlangen würde, einzuräumen. Diese Rechtsvorschriften dienen, anders als das Naturschutzrecht, zweifelsfrei auch dem Schutz fremder Rechte (vgl zB § 19 Abs 4 ForstG; § 6 NÖ BauO 2014).

Volltext der Entscheidung