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BundesluftreinhalteG: Räucherritualien – Beurteilung von Geruchsbelästigungen als geringfügig iSd § 2 Abs 2 BLRG


LVwG-S-1769/001-2020, 22.12.2020

Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „geringfügig“, ausweislich expliziter Definitionen (zB § 5 Abs 2 ASVG) oder aus der Gesetzessystematik erschließbar (zB § 121 Abs 1 dritter Satz WRG) regelmäßig nicht im Sinn von (gänzlich) „unbedeutend“ oder „belanglos“ […], sondern im Sinne von „verhältnismäßig geringfügig“, also im Verhältnis zu einem typischen Fall des Regelungstatbestandes nicht wesentlich ins Gewicht fallend. Ein solches Verständnis von „geringfügig“ bietet sich auch für eine Interpretation des § 2 Abs 2 zweiter Satz BLRG an. […]

Mit Blick auf § 1 BLRG (vgl „dauerhafter Schutz“) sowie auf die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 2 BLRG, wonach bei der Bewertung einer allfälligen Beeinträchtigung oder Belästigung durch üble Gerüche (…) auch das ortsübliche Ausmaß der Geruchsbelästigung zu berücksichtigen ist, liegt als Maßstab jener des § 364 Abs 2 ABGB nahe, sodass eine Geruchsbelästigung dann nicht das geringfügige Ausmaß überschreitet, wenn sie nicht geeignet ist, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB hervorzurufen. […] Unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB sind auch „geringfügig“ im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz BLRG.

Volltext der Entscheidung