AVG: wird dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, kommt ein Rechtsmittel nicht in Betracht; auch, wenn der Vergütungsbetrag irrtümlich zu niedrig beantragt wurde
LVwG-AV-1409/001-2020, 10.12.2020
Eine Beschwerde [hier: mit dem Antrag, den Auszahlungsbetrag nach § 32 Abs 1 bis 3 EpidemieG zu korrigieren, da bei der Berechnung ein Irrtum unterlaufen sei] ist unzulässig, wenn dem Antrag der – einzigen – Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl VwGH Ra 2015/02/0246; 2013/05/0015; 93/02/0283); dass im Antrag aufgrund eines Versehens ein zu niedriger Vergütungsbetrag beantragt wurde, ändert daran nichts.