Datenverarbeitung im justiziellen Bereich
Die betroffenen Personen haben grundsätzlich die Rechte auf Auskunft und Berichtigung (Art. 16 und 17 DSGVO). Ein Beschwerderecht besteht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes).
Datenverarbeitung im nicht justiziellen Bereich
Die betroffenen Personen haben grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch (Art. 15 bis 21 DSGVO).
Beruht die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung auf der Einwilligung der betroffenen Person, so hat diese das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Basis der Einwilligung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgt ist, nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Ein Beschwerderecht besteht bei der Datenschutzbehörde (§§ 24 ff. DSG).