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Anberaumung gemäß § 13 Abs. 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Geschäftszahl:
LVwG-VG-22/002-2026


St. Pölten, am 23. Oktober 2026

Die Bietergemeinschaft Architekt Dipl. Ing. Paul Pfaffenbichler Ziviltechnikergesellschaft mbH. & Baumeister Josef Panis GmbH & Co KG – als Erstantragstellerin und Architekten Maurer Partner ZT GmbH – als Zweitantragstellerin, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft, Mahlerstraße 5, 1010 Wien, hat mit Schriftsatz vom 12.10.2026 in Bezug auf das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung für Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht, Ausschreibungsnummer LAD3-AV-10014/252-2026“, öffentliche Auftraggeberin: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LAD3, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einen Nachprüfungsantrag gemäß § 6 NÖ VNG gestellt.

Über diese Anträge wird gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) iVm. § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:

 

Datum:     Dienstag, 17. November 2026
Zeit:          09:00 Uhr
Dauer:       voraussichtlich 5 Stunden

Ort:           Landesverwaltungsgericht Niederösterreich,
                  Außenstelle Wiener Neustadt
                  Ungargasse 33
                  2700 Wiener Neustadt
                  3. Stock/Verhandlungssaal 332

 

 Hinweis gemäß § 13 Abs. 6 iVm § 8 Abs. 2 NÖ VNG:

Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. K a m m e r h o f e r
Senatsvorsitzender