Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:
Geschäftszahl:
LVwG-VG-9/002-2026
St. Pölten, am 29. Juni 2026
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Marchart Ges.m.b.H., Rosenthal 1, 3121 Karlstetten, vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Kundmanngasse 21, 1030 Wien (GZ: LVwG-VG-9/002-2026) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-9/001-2026) eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber: Stadt St. Pölten, Magistrat der Stadt St. Pölten, Rathausplatz 1, 3100 St. Pölten
2. vergebende Stelle: Magistrat der Stadt St. Pölten, Rathausplatz 1, 3100 St. Pölten
3. Betroffenes Vergabeverfahren: Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB Nadelbach – Pr.Nr. 4653“
4. präsumtiver Zuschlagsempfänger: Gnant GmbH. Fuhrwerkerstraße 1, 3041 Wimmersdorf
5. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 19.06.2026
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
MMag. K a m m e r h o f e r
Richter