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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz:

Geschäftszahl:
LVwG-VG-5/002-2026
LVwG-VG-6/002-2026


St. Pölten, am 12. Juni 2026

 

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Österreichische Postbus Aktiengesellschaft, in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, (GZ: LVwG-VG-5/002-2026 und LVwG-VG-6/002-2026) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-5/001-2026 und LVwG-VG-6/001-2026) eingebracht worden:

 

1. Öffentlicher Auftraggeber: Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG), 3100 St. Pölten, Werkstättenstraße 13

 

2. Betroffenes Vergabeverfahren: „Linienverkehr und Mikro-ÖV Weinviertel West“ – Los 1 und Los 2

 

3. Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Dr. Richard Niederösterreich Verkehrsbetrieb GmbH & Co KG, 1200 Wien, Stromstraße 11

 

4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidungen: Zuschlagsentscheidungen vom 01.06.2026 zu Los 1 und Los 2

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. W a r u m
Richter