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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)

Geschäftszahl: LVwG-VG-8/001-2025
LVwG-VG-8/002-2025


Wr. Neustadt, am 10. Juli 2025

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Salinen Austria AG, 4802 Ebensee am Traunsee, Steinkogelstraße 30, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht worden (Angaben laut Schriftsatz der Antragsstellerin):

1. Öffentlicher Auftraggeber:
Land Niederösterreich,
p.A. NÖ Straßenbauabteilung 6, Amstetten
Wagmeisterstraße 9,
3300 Amstetten

 

2. Betroffenes Vergabeverfahren:
Ausschreibung „Lieferung von Auftausalz für die Winterperiode 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung 6, Amstetten“, ST2-VU-53/025-2025

 

3. Präs. Zuschlagsempfänger:
Südwestdeutsche Salzwerke AG;
Salzgrund 67, 74076 Heilbronn (DL)

 

4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Zuschlagsentscheidung vom 07.07.2025

 

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
iV gemäß § 20 Abs. 4 GV des NÖ LVwG
Mag. S t r a s s e r, LL.M.
Richterin