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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz


Geschäftszahl: LVwG-VG-23/002-2026


St. Pölten, am 28. Oktober 2026

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz:

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Urbas Maschinenfabrik Ges.m.b.H., Theodor-Billroth-Straße 7, 9100 Völkermarkt, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Claus Casati, Mariahilfer Straße 1b/17, 1060 Wien, (GZ: LVwG-VG-23/002-2026) eingebracht worden:

1. Öffentlicher Auftraggeber:
EVN Wärme GmbH
EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf

2. Vergebende Stelle:
Beschaffung und Einkauf der EVN AG
EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf

3. Betroffenes Vergabeverfahren:
Vergabeverfahren „Lieferung und Montage Biomassekesselanlage 10 MW Bad Vöslau, MGR-2607070001“

4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2026

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.  

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Dr. G r a s s i n g e r – H ö f l e r

Richterin