Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
Geschäftszahl: LVwG-VG-10/002-2026, LVwG-VG-10/001-2026
St. Pölten, am 18. September 2026
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 18.09.2026 folgender Nachprüfungsantrag (GZ: LVwG-VG-10/002-2026) der Höller Lüftungs- und Klimaanlagen GmbH, Schleppbahngasse 5, 2752 Wöllersdorf, vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-10/001-2026) eingebracht:
1. Öffentliche Auftraggeberin
Land Niederösterreich
Immobiliengesellschaft m.b.H.,
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
2. Vergebende Stelle
DELTA Managing & Consulting
Engineers GmbH,
Haidingergasse 2, 1030 Wien
3. Betroffenes Vergabeverfahren:
„PBZ Bad Vöslau – Neubau Pflege- und Betreuungszentrum 305 Lüftungsinstallationen“
4. Bezeichnung der bekämpften
gesondert anfechtbaren
Entscheidung:
Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 11.09.2026
5. präsumtive Zuschlagsempfängerin:
FISCHER & Co GesmbH,
Hafnerstraße 190, 8054 Graz
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S t e g e r
Richterin