Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl: LVwG-VG-3/002-2026, LVwG-VG-3/001-2026
Wr. Neustadt, am 09. April 2026
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der KONE AG, Lemböckgasse 61, 1230 Wien, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, Singerstraße 12/9, 1010 Wien (GZ: LVwG-VG-3/002-2026), samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-3/001-2026) eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber:
Land Niederösterreich
p.A. Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement
Landhausplatz 1, 3109 Sankt Pölten
2. Betroffenes Vergabeverfahren:
Vergabeverfahren „NÖ Landhaus
Regierungsviertel – 1 Sanierung
Aufzugsanlagen“
3. präsumtiver Zuschlagsempfänger:
OTIS Ges.m.b.H.
Modecenterstraße 17/Objekt 1, 1110 Wien
4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. B i e d e r m a n n
Richterin