Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl: LVwG-VG-2/001-2026, LVwG-VG-2/002-2026
St. Pölten, am 16. März 2026
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 16.03.2026 folgender Nachprüfungsantrag (GZ: LVwG-VG-2/002-2026) der Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H., Conrathstraße 6, 3950 Gmünd, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-2/001-2026) eingebracht:
1. Öffentlicher Auftraggeber / Vergebende Stelle:
Land Niederösterreich,
p. A. Amt der NÖ Landesregierung,
Gruppe Straße – ST5 Brückenbau,
Landhausplatz 1, Haus 17, 3109 St. Pölten
2. Betroffenes Vergabeverfahren:
ST5, L62.01 Lainsitz in Gmünd,
LAKIS‑Nr./AZ: ST5‑BAU‑679/006‑2025
3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Zuschlagsentscheidung vom 04.03.2026
4. Präsumtive Zuschlagsempfängerin:
BT Bau GmbH,
Mistlberg 101,
4284 Tragwein
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S c h n a b l
Richter