Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
Geschäftszahl: LVwG-VG-1/002-2026, LVwG-VG-1/001-2026
Wr. Neustadt, am 09.02.2026
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der BauManagement Brunner GmbH, Liliengasse 5, 3442 Langenrohr, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a (GZ: LVwG-VG-1/002-2026) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-1/001-2026) eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber: Marktgemeinde Atzenbrugg, Wachauer Straße 5, 3452 Atzenbrugg
2. vergebende Stelle: NK Kommunal.Projekt GmbH, Umseer Straße 28, 3040 Neulengbach
3. betroffenes Vergabeverfahren: Vergabeverfahren Um- und Zubau der bestehenden Volks- und Mittelschule Atzenbrugg
4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 27.01.2026
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. A l l r a u n
Richter