Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
Geschäftszahl: LVwG-VG-21/002-2025, LVwG-VG-21/001-2025
Wr. Neustadt, am 22. Dezember 2025
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 (eingelangt außerhalb der Amtsstunden des LVwG NÖ) folgender Nachprüfungsantrag (hg gerichtlich protokolliert zu Zl. LVwG-VG-21/002-2025) der Mayr – Schulmöbel Gesellschaft m.b.H., Mühldorf 2, 4644 Scharnstein, vertreten durch die Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte, in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hg gerichtlich protokolliert zu Zl. LVwG-VG-21/001-2025) eingebracht worden (gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 NÖ VNG entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag):
1. Öffentlicher Auftraggeber: Marktgemeinde Furth bei Göttweig, 3511 Furth bei Göttweig, Obere Landstraße 65
2. Vergebende Stelle: kpp consulting gmbh, Schulgasse, 1 3943 Schrems
3. Betroffenes Vergabeverfahren: Vergabeverfahren „Um- und Zubau VS Furth – 2910 Möbeltischler“
4. präsumtiver Zuschlagsempfänger: GE Ebhardt GmbH, 9061 Klagenfurt am Wörthersee, Pitzelstättenweg 78
5. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung vom 15.12.2025
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
iV gemäß § 20 Abs. 4 GV Mag. S t r a s s e r, LL.M.
Richterin