Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
Geschäftszahl: LVwG-VG-20/001-2025, LVwG-VG-20/002-2025
St. Pölten, am 15. Dezember 2025
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Holzbau Tratter GmbH, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See, Steinerberg 2, vertreten durch tazol und schiestl Rechtsanwälte, 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, (GZ: LVwG-VG-20/002-2025) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-20/001-2025) eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich,
p.A. Amt der NÖ Landesregierung,
Abt. Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
2. ggf. vergebende Stelle: Land Niederösterreich
vertreten durch FCP Fritsch, Chiari & Partner ZT GmbH
Marxergasse 1 B
1030 Wien
3. Betroffenes Vergabeverfahren:
Bauleistungen, Sanierung und Zubau BH Gänserndorf, „Innentüren“
4. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung:
Ausscheidungsentscheidung vom 05.12.2025
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. W a r u m
Richter