Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Geschäftszahl: LVwG-VG-18/002-2025, LVwG-VG-19/002-2025
St. Pölten, am 09. Dezember 2025
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Bartensteingasse 2 (GZ: LVwG-VG-18/002-2025 und LVwG-VG-19/002-2025) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-18/001-2025 und LVwG-VG-19/001-2025) eingebracht worden:
1. Öffentliche Auftraggeberin: Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG), 3100 St. Pölten, Werkstättenstraße 13
2. Betroffenes Vergabeverfahren: „Linienverkehr und Mikro-ÖV Weinviertel West- Zuschlagsentscheidungen Los 3 und Los 4 “
3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 27.11.2025
4. Präs. Zuschlagsempfängerin: Frank Reisen GmbH, Hans-Kudlichstraße 4, 3830 Waidhofen an der Thaya
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S t e g e r
Richterin