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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):

LVwG-VG-15/002-2025


St. Pölten, am 06. November 2025

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der Perchtold Trockenbau Wien GmbH, FN 323529 d, IZ Süd Straße 7 Objekt 58B, 2351 Biedermannsdorf, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt, Marktplatz 16, 4810 Gmunden, (protokolliert zu: LVwG-VG-15/002-2025) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu: LVwG-VG-15/001-2025) eingebracht worden:

 

1. Öffentlicher Auftraggeber: Marktgemeinde Leobendorf, Stockerauer Straße 9, 2100 Leobendorf

 

2. Betroffenes Vergabeverfahren: Vergabeverfahren „Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes Volksschule Leobendorf unter Ergänzung einer Tagesbetreuungseinrichtung- Trockenbauarbeiten; Grundstück Nr. 1396/74, EZ 2259, KG 11008 Leobendorf“

 

3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Zuschlagsentscheidung, elektronisch bereitgestellt am 06.11.2025; Bauauftrag im Unterschwellenbereich

 

Hinweis auf die Präklusionsfolgen:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

 

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Dr. G r a s s i n g e r – H ö f l e r
Richterin