Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
LVwG-VG-14/002-2025
LVwG-VG-14/001-2025
Wr. Neustadt, am 17. Oktober 2025
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG):
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 (eingelangt außerhalb der Amtsstunden des LVwG NÖ) folgender Nachprüfungsantrag (hg gerichtlich protokolliert zu Zl. LVwG-VG-14/002-2025) der PKE Electronics GmbH, Computerstraße 6, 1100 Wien, vertreten durch die Bartlmä Madl Rechtsanwälte, Liechtensteinstraße 45a, 1090 Wien, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hg gerichtlich protokolliert zu Zl. LVwG-VG-14/001-2025) eingebracht worden (gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 NÖ VNG entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag):
1. Öffentlicher Auftraggeber:
Land Niederösterreich
pA Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landesamtsdirektion-
Informationstechnologie
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
2. vergebende Stelle:
Schiefer Rechtsanwälte GmbH
1090 Wien, Rooseveltplatz 4-5/5
3. Betroffenes Vergabeverfahren:
Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung
eines VoIP-TK-Systems“
4. Bezeichnung der bekämpften
gesondert anfechtbaren
Entscheidung:
„Ausschreibung (Teilnahmeunterlagen und
Fragebeantwortung)“
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Mag. S t r a s s e r, LL.M.
Richterin