Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz:
Geschäftszahl: LVwG-VG-13/002-2025
St. Pölten, am 31. Juli 2025
Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist folgender Nachprüfungsantrag der KONE AG, Lemböckgasse 61, 1230 Wien, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, (GZ: LVwG-VG-13/002-2025) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ: LVwG-VG-13/001-2025) eingebracht worden:
1. Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
2. Betroffenes Vergabeverfahren: Vergabeverfahren „NÖ Landhaus Regierungsviertel – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“
3. Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 21.07.2025
Hinweis auf die Präklusionsfolgen:
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) sind im Verfahren zur Nichtigerklärung ferner jene Unternehmen Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3 NÖ VNG) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5 NÖ VNG) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Dr. G r a s s i n g e r – H ö f l e r
Richterin